Schliesslich erscheint verwerflich, dass der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens gar behauptet hat, mit den Verletzungen des Strafklägers nicht zu tun zu haben. Zu Gute gehalten werden kann ihm einzig, dass er jeweils vom Strafkläger abliess und nicht mehr auf diesen eintrat, wenn er am Boden lag. Von einem fairen Kampf kann dennoch keine Rede sein, war der nicht besonders gross gewachsene, eher schmächtige Strafkläger gegen den Kampfsport erfahrenen und sehr wütenden Beschuldigten doch chancenlos.