Seine körperliche Integrität wurde durch die Verletzung eines inneren Organs damit – auch innerhalb des Tatbestands der schweren Körperverletzung – erheblich beeinträchtigt. Von den Ellbogenschlägen trug der Strafkläger zudem ein leichtes Schädelhirntrauma bzw. eine Gehirnerschütterung sowie ein Monokelhämatom links bzw. ein blaues Auge davon (pag. 44 f. und pag. 54 f.). Schliesslich befand sich der Strafkläger nach dem Vorfall vom 24. Juni 2017 bis am 4. Juli 2017 rund zehn Tage im Spital (pag. 55) und war vom ________ 2017 bis und mit dem ________ 2017, also gut drei Monate, 100% arbeitsunfähig (pag.