Dabei handelt es sich um eines der wichtigsten Rechtsgüter, weshalb massive Eingriffe in dieses Rechtsgut umso schwerer wiegen. Der Strafkläger erlitt durch die «Sidekicks» des Beschuldigten eine zweizeitige Milzruptur dritten Grades mit Blutung in die Bauchhöhle, die ohne Operation zum Tod geführt hätte. Seine körperliche Integrität wurde durch die Verletzung eines inneren Organs damit – auch innerhalb des Tatbestands der schweren Körperverletzung – erheblich beeinträchtigt.