17. Sanktion für den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung 17.1 Strafrahmen Für die schwere Körperverletzung nach Art. 122 aStGB ist eine Freiheitstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen auszusprechen. 17.2 Tatkomponenten 17.2.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 122 aStGB ist die körperliche Integrität. Dabei handelt es sich um eines der wichtigsten Rechtsgüter, weshalb massive Eingriffe in dieses Rechtsgut umso schwerer wiegen.