Weiter ist Art. 40 Abs. 1 StGB dahingehend geändert worden, dass die Mindestfreiheitsstrafe neu nicht mehr sechs Monate, sondern drei Tage beträgt. Das neue Recht ist somit nicht milder als das zum Tatzeitpunkt geltende, weshalb integral das alte Recht (aStGB) zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung wird vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 421 f.).