21 ar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Das neue Recht erweist sich vorliegend nicht als das mildere. Seit dem 1. Januar 2018 kann eine schwere Körperverletzung nur noch mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden, die Ausfällung einer Geldstrafe, mithin die mildere Sanktion (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; mit Hinweisen), ist im Unterschied zur bis zum 1. Januar 2018 geltenden Fassung nicht mehr vorgesehen. Weiter ist Art.