Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: BSK-Strafrecht, N 17 zu Art. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschuldigte die schwere Körperverletzung zum Nachteil des Strafklägers vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Janu-