Ob der Beschuldigte infolge einer allfälligen Persönlichkeitsstörung vermindert schuldfähig ist, wird im Rahmen der Strafzumessung zu klären und gegebenenfalls zu berücksichtigen sein (vgl. E. 17.2.3 unten). Der Beschuldigte hat sich wegen schwerer Körperverletzung, begangen am ________ 2017 in F.________ zum Nachteil des Strafklägers, schuldig gemacht. V. Strafzumessung