Der Beschuldigte konnte mithin nicht darauf vertrauen, dass schon nichts passieren wird, sondern hatte vielmehr Glück, dass sein Handeln nicht noch schwerwiegendere Folgen hatte. Zusammengefasst handelte er daher eventualvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Ob der Beschuldigte infolge einer allfälligen Persönlichkeitsstörung vermindert schuldfähig ist, wird im Rahmen der Strafzumessung zu klären und gegebenenfalls zu berücksichtigen sein (vgl. E. 17.2.3 unten).