27 f. Z. 129 ff. und pag. 38 Z. 93 f.) – sowie sein rücksichtloses Vorgehen, mithin die Art der Tathandlung nahe, dass er damit rechnete und es billigte, den Strafkläger insbesondere durch seine harten Kniekicks schwer zu verletzen. Obwohl er dem Strafkläger seine Meinung auch auf andere Art hätte sagen und ihn dazu weder im Treppenhaus hätte abpassen noch derart brutal hätte verprügeln müssen, wandte er gemäss eigenen Angaben Selbstjustiz an, weil ihn weder die Verwaltung noch die Polizei bei seinen Problemen mit dem Strafkläger unterstützt hätten (vgl. pag. 603 Z. 17 ff.).