349 Z. 18 ff.). Indem der Beschuldigte trotz dieses Wissens – insbesondere um den Umstand, dass er seine Schläge und Kicks nicht dosieren kann und es sich beim Kopf und Bauch um heikle Körperregionen handelt – derart heftig auf sein unterlegenes Opfer einschlug, verletzte er die Sorgfaltspflicht erheblich, was wie unter Erwägung 13 ausgeführt ein weiteres Indiz dafür ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung in Kauf nahm. Schliesslich legen die egoistischen Beweggründe des Beschuldigten – er wollte dem Strafkläger eine Lektion erteilen, ihn «K.O.» schlagen und zum Aufgeben bringen (u.a. pag. 27 f. Z. 129 ff.