Alles andere wäre schlicht lebensfremd. Immerhin wusste der Beschuldigte, wo sich die heiklen Körperregionen befinden bzw. dass sich im Bauch wichtige Organe befinden. Die Grösse des dem Beschuldigten bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung wiegt daher schwer, was für eventualvorsätzliches Handeln spricht. Der Beschuldigte deckte den Strafkläger nicht nur mit mehreren Ellbogenschlägen und Kniekicks ein, sondern beförderte ihn gleich zweimal zu Boden, obwohl er sah, dass der Strafkläger bereits rot im Gesicht war, Nasenbluten hatte und sich nicht erfolgreich gegen ihn wehren konnte. Er war mithin von einem offenbaren Verletzungswillen getrieben.