Der Beschuldigte handelte offensichtlich nicht mit direktem Vorsatz. Zu prüfen ist, ob er in Kauf nahm, den Strafkläger durch seine Handlungen wie hiervor ausgeführt schwer zu verletzen. Aus Sicht der Kammer ist dies zu bejahen: Beim Beschuldigten handelt es sich um einen (ehemaligen) Kampfsportler und -trainer, der gemäss eigenen Aussagen eine Durchschlagskraft «wie Beton» hat und über eine unglaubliche Treffsicherheit verfügt (u.a. pag. 27 Z. 134 f. und Z. 160, pag. 29 Z. 216 und pag. 38 Z. 102).