Durch diese Handlungen erlitt der Strafkläger nebst einem leichten Schädelhirntrauma (Gehirnerschütterung) und einem Bluterguss am linken Auge eine zweizeitige Milzruptur dritten Grades (pag. 44), die zu einer Blutung in seine Bauchhöhle führte, welche ohne ärztliche Intervention tödlich gewesen wäre (pag. 54 f.). Die Lebensgefahr war somit eine unmittelbare. Der Beschuldigte verletzte den Strafkläger mithin lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 aStGB, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte handelte offensichtlich nicht mit direktem Vorsatz.