BGE 119 IV 1 E. 5a). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 1.1.2; BGE 135 IV 12 E. 2.3.2).