18 folgs gedeutet werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; mit Hinweisen). Allerdings darf – wie die Vorinstanz ebenfalls festgehalten hat – nicht alleine vom Wissen des Täters um den möglichen Erfolgseintritt auf dessen Billigung geschlossen werden. Zur Annahme von Eventualvorsatz müssen zum Wissenselement vielmehr zusätzliche (äussere) Umstände hinzukommen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 1.1.2).