ständen auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; mit Hinweisen). Das Gericht darf – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – somit insbesondere vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich ihm die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Er-