Wer sich sagt, «es mag so oder anders werden, auf jeden Fall handle ich», handelt eventualvorsätzlich (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 52 zu Art. 12). Im Übrigen kann Eventualvorsatz nicht nur vorliegen, wenn der tatbestandsmässige Erfolgseintritt bloss möglich ist, sondern selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit statistisch gesehen nur relativ selten verwirklicht (BGE 131 IV 1 E. 2.2). Ist der Täter nicht geständig, dann kann sich das Gericht für den Nachweis des (Eventual-)Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die es erlauben, Rückschlüsse von den äusseren Um-