Vorliegend kommt einzig die Tatbestandsvariante der lebensgefährlichen Verletzung in Betracht. Betreffend die entsprechenden theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 417 f.): Bei der Tatbestandsvariante der Verursachung einer lebensgefährlichen Verletzung gemäss Abs. 1 muss die Lebensgefahr eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde.