27 Z. 150 ff. und pag. 38 Z. 102 ff.) als Schutzbehauptungen. Der Strafkläger erlitt bei der oben beschriebenen Auseinandersetzung ein leichtes Schädelhirntrauma (Gehirnerschütterung), ein Monokelhämatom links und aufgrund der «Sidekicks» eine Milzruptur dritten Grades, die ohne Behandlung zu seinem Tod hätte führen können. Dank rechtzeitiger ärztlicher Intervention konnte die Blutung nach rund einem Liter Blutverlust in die Bauchhöhle des Strafklägers sistiert werden und es wurde keine Operation, keine Milzentfernung und keine operative Blutstillung nötig.