350 Z. 7 f.). Als der Strafkläger aufgrund dieser «Sidekicks» erneut zu Boden ging, kehrte der Beschuldigte – ohne sich um den Strafkläger zu kümmern – in seine Wohnung zurück. Der Strafkläger konnte sich schliesslich mit Hilfe seiner damaligen, herbeigeeilten Freundin vom Tatort entfernen (zum Ganzen u.a. pag. 28 Z. 164 ff.). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Kammer nicht davon ausgeht, dass der Strafkläger den Beschuldigten vor dessen «Sidekicks» als «Dräcksou» sowie «huerä Usländer» betitelt und ihm selber «drei, vier paniert» hat – sie erachtet die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten (vgl. pag. 27 Z. 150 ff.