345 Z. 3 ff.). Als der Strafkläger von seinem Spaziergang zurückkehrte, stiess der Beschuldigte – der weiss, dass er über einen harten Schlag (so hart «wie Beton») verfügt und in der Lage ist, sein Gegenüber «K.O.» und spitalreif zu schlagen bzw. schwer zu verletzen – ihn unvermittelt an die Wand und schlug ihm mit einem rund 40 cm langen Holzstock auf die Hand (pag. 27 Z. 135 f.). Danach schlug er seinen eigenen Kopf gegen die Wand und sagte zum Strafkläger: «Siehst du das, das ist die Psychowand. Wenn ich dich mit meinem Kopf treffe, dann ist der richtig kaputt» (pag. 27 Z. 144 ff.).