Schon damals erteilte er nämlich zwei Faustschläge, die beim Geschädigten drei Rissquetschwunden und diverse Hämatome verursachten und eine Spitalbehandlung zur Folge hatten (vgl. zum Ganzen Verfahren EO 14 1198 bzw. «Anzeige 3», insb. den Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 26. März 2014). 12.3 Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Zusammenfassend ist für die Kammer erstellt, dass der im selben Mehrfamilienhaus wie der Beschuldigte wohnhafte Strafkläger am Nachmittag des ________ 2017 mit seinem Hund spazieren ging.