609) bereits aufgrund des Vorfalls vom 10. Dezember 2013 hätte klar sein müssen, dass seine Schläge hart und geeignet sind, jemanden zu verletzen. Schon damals erteilte er nämlich zwei Faustschläge, die beim Geschädigten drei Rissquetschwunden und diverse Hämatome verursachten und eine Spitalbehandlung zur Folge hatten (vgl. zum Ganzen Verfahren EO 14 1198 bzw. «Anzeige 3», insb. den Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 26. März 2014).