27 Z. 160, pag. 38 Z. 103, pag. 349 Z. 30 und pag. 613), durch seine wuchtigen «Sidekicks» in den Bauch schwerwiegend verletzen konnte. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten wie die Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung vorbrachte (pag. 609) bereits aufgrund des Vorfalls vom 10. Dezember 2013 hätte klar sein müssen, dass seine Schläge hart und geeignet sind, jemanden zu verletzen.