Für letzteres spreche im Übrigen auch der Umstand, dass selbst die Polizei und die Staatsanwaltschaft «nur» von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen seien, bevor sie Kenntnis vom Arztbericht erlangt hätten (zum Ganzen pag. 606). Es gilt festzuhalten, dass die Ergebnisse des Arztberichts keine Rückschlüsse auf das Wissen und die inneren Tatsachen des Beschuldigten zulassen, mithin in Bezug auf die Frage, ob dem Beschuldigten die möglichen Konsequenzen seines Handelns bekannt waren oder nicht, irrelevant sind. Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass sich der Beschuldigte im Tatzeit-