27 Z. 155 f. und pag. 265). Schliesslich argumentiert die Verteidigung vergebens, der Beschuldigte sei nicht erstaunt gewesen, dass der Strafkläger nach seinen «Sidekicks» wieder aufgestanden sei, was nahelege, dass er nicht damit gerechnet habe, den Strafkläger dadurch schwer zu verletzen. Für letzteres spreche im Übrigen auch der Umstand, dass selbst die Polizei und die Staatsanwaltschaft «nur» von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen seien, bevor sie Kenntnis vom Arztbericht erlangt hätten (zum Ganzen pag.