Dies ist vorliegend allerdings nicht weiter von Belang, zumal der Beschuldigte den Strafkläger erwiesenermassen nicht mit den Händen, sondern mit den Ellbogen und dem Knie schlug bzw. kickte. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte und demonstrierte er nachvollziehbar, wie er die besagten «Faustschläge mit Drehung des Ellbogens» und die «Fullkontakt-Sidekicks» ausgeführt habe (pag. 348 Z. 17 ff. und Z. 24 ff., ferner pag. 27 Z. 155 f. und pag.