605), dass insbesondere die «Sidekicks» des Beschuldigten wuchtig waren, was letzterer wusste. Soweit die Verteidigung weiter argumentiert, der Beschuldigte habe extra zum Schutz des Strafklägers seine Boxhandschuhe angezogen, was dafürspreche, dass er ihn nicht (schwer) habe verletzen wollen (pag. 605 f.), überzeugt sie nicht. Boxhandschuhe dienen entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht dem Schutz des «Gegners», sondern demjenigen der eigenen Hände, mithin des Boxers. Dies ist vorliegend allerdings nicht weiter von Belang, zumal der Beschuldigte den Strafkläger erwiesenermassen nicht mit den Händen, sondern mit den Ellbogen und dem Knie schlug bzw. kickte.