40 Z. 160 und pag. 348 Z. 21), was indiziert, dass er sich der Heftigkeit und Gefahr seiner Kicks bewusst war. Er wollte den Strafkläger am fraglichen Tag ausserdem «K.O.» schlagen resp. ihm ein «Timeout geben» und ihn «zum Aufgeben bringen» (pag. 349 Z. 20 f.), was nach allgemeiner Lebenserfahrung per se eine gewisse Härte an Schlägen voraussetzt. Zuletzt legen die vom Strafkläger bei der Auseinandersetzung erlittenen Verletzungen nahe, dass die Schläge und Kicks des Beschuldigten hart waren. Zusammengefasst ist entgegen der Auffassung der Verteidigung erwiesen (pag. 605), dass insbesondere die «Sidekicks» des Beschuldigten wuchtig waren, was letzterer wusste.