29 Z. 216). Deshalb und aufgrund der zuvor erwähnten Umstände musste ihm auch bewusst sein, dass seine späteren «Sidekicks» den Strafkläger noch schwerer verletzen konnten. Schliesslich waren diese (noch) wuchtiger als die ersten Schläge ins Gesicht des Strafklägers. «Die Situation» war zwischenzeitlich nämlich vollständig eskaliert und der Beschuldigte sah nur noch Schwarz und kannte keine Schmerzen mehr, als er dem Strafkläger in den Bauch kickte, was nahelegt, dass diese Kicks hart waren. Sodann erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt der Milzverletzung des Strafklägers, er nehme an, einer seiner «Sidekicks» sei ursächlich dafür gewesen (pag. 40 Z. 160 und pag.