Ausserdem habe er noch nie «eine grundlose Schlägerei» gehabt, es habe immer einen Grund gegeben, wie beim Strafkläger auch, der ihn klar provoziert habe. Wenn der Strafkläger damals verschwunden wäre, wozu er mehrere Möglichkeiten gehabt hätte, dann hätte die Schlägerei auch früher geendet. Er hätte den Strafkläger nämlich in Ruhe gelassen, wenn er gegangen wäre (zum Ganzen pag. 613). In Würdigung dieser glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ist zunächst erstellt, dass der Beschuldigte weiss, wie und dass er sein Gegenüber «K.O.» und spitalreif schlagen kann.