603 Z. 11 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach er «nicht unbedingt» in Kauf genommen habe, den Strafkläger durch die «Sidekicks» ernstlich zu verletzen (pag. 39 Z. 131 ff.) und auf Frage, was er mit «nicht unbedingt» gemeint habe, führte der Beschuldigte schliesslich aus (pag. 603 Z. 27 ff.): Nicht unbedingt heisst, dass ich nicht unbedingt damit rechnete oder zuliess, dass er jetzt «quasi halt verrecken» wird, um es «auf Deutsch zu sagen». Ich sage es nochmals, kann es glaublich aber einfach niemandem richtig erklären: Es war nicht geplant, wenn ich ihn hätte umbringen wollen, dann hätte ich das schon längst tun können. Dem Gericht muss ja auch «logisch sein», wenn Herr A._____