Auf Vorhalt seiner Aussagen in der ersten Einvernahme, wonach er mit der «ersten bzw. alten» Liegenschaftsverwaltung keine Probleme gehabt habe, weil diese ihn ernstgenommen habe und er daher keine Gewalt habe anwenden müssen (pag. 25 Z. 63 ff.) sowie auf Frage, ob er folglich Gewalt anwende, wenn er nicht ernstgenommen werde, wandte der Beschuldigte ein, das Gericht verstehe ihn immer falsch resp. immer «das Umgekehrte». Gewalt heisse nicht, dass er «die Verwaltung» zusammengeschlagen hätte, sondern, dass es nie eine Schlägerei gegeben hätte, wenn noch die «alte» Verwaltung zuständig gewesen wäre, weil diese ihn unterstützt hätte.