Weiter erklärte der Beschuldigte, er hätte den Strafkläger schon zu einem früheren Zeitpunkt spitalreif schlagen können, wenn er dies gewollt hätte. Am fraglichen Tag sei es ihm aber nur darum gegangen, dem Strafkläger zu zeigen und klarzumachen, wo seine Grenzen seien und dass er ihn nicht immer provozieren solle (zum Ganzen pag. 38 Z. 112 ff.). Auf Frage gab der Beschuldigte zudem an, er habe «nicht unbedingt» in Kauf genommen, den Strafkläger durch die zwei, drei «Sidekicks», die er ihm gegeben habe, ernstlich zu verletzen. Wenn er das gewollt hätte, dann hätte er ganz andere Schläge angewandt und dann wäre der Strafkläger zwei bis drei Wochen im Koma gelegen (zum Ganzen pag.