Er habe den Strafkläger am Hals gepackt und ihm zwei, drei schnelle Faustschläge mit Drehung des Ellbogens verpasst, worauf der Strafkläger am Boden gelegen und wegen seiner Durchschlagskraft sowie Treffsicherheit schon leicht rötlich im Gesicht gewesen sei. Danach sei der Strafkläger aber wieder aufgestanden und habe ihm ebenfalls zwei, drei «paniert», worauf die Situation mehr und mehr eskaliert sei (zum Ganzen pag. 27 Z. 159 ff.). Schliesslich habe er den Strafkläger am Kopf gepackt und ihm mit dem Knie einen «Sidekick» in die Lendengegend verpasst, so dass dieser wieder zu Boden gegangen sei (pag. 28 Z. 164 f.). Es sei gut möglich, dass der Strafkläger durch diese Schlägerei eine Ge-