Weil der Strafkläger dann aber immer noch nicht aufgehört habe, ihn zu provozieren, habe er ihm nochmals «einen Schupf» gegeben und mit der rechten Hand zwei- bis dreimal an die Backe geschlagen. Das habe dem Strafkläger zwar vermutlich ein wenig weh getan, aber er sei (noch) nicht zu Boden gegangen (zum Ganzen pag. 27 Z. 142 ff.). In der Folge habe er (der Beschuldigte) seinen eigenen Kopf vier, fünf Mal gegen die Wand geschlagen und den Strafkläger gefragt, ob er das sehe, das sei die «Psychowand» und wenn er ihn (den Strafkläger) mit seinem Kopf treffe, dann sei dieser richtig kaputt (pag. 27 Z. 145 ff.).