Er schilderte das Kern- und Rahmengeschehen in allen Einvernahmen zu weiten Teilen gleichbleibend, widerspruchsfrei, detailliert und nachvollziehbar. In seiner ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft berichtete der Beschuldigte überaus ausführlich und in freier Rede über den Vorfall vom ________ 2017 (pag. 27 ff.). Er beschrieb ein dynamisches Geschehen und erklärte genau, wer, wann, was gemacht und gesagt habe (u.a. pag. 26 Z. 121 f. und pag. 27 Z. 150 f.). Der Beschuldigte beschönigte den Vorfall zwar insoweit, als er angab, es sei lediglich eine «normale» Schlägerei gewesen, wofür es immer zwei brauche (u.a. pag.