Durch diese Auseinandersetzung habe der Strafkläger eine unmittelbar lebensgefährliche Milzverletzung (Milzruptur dritten Grades) erlitten, die ohne Behandlung zu seinem Tod hätte führen können. Dank durchgeführter Intervention habe die Blutung nach rund einem Liter Blutverlust in die Bauchhöhle sistiert werden können und es sei keine Operation, keine Entfernung der Milz und keine operative Blutstillung nötig gewesen. Nebst dem habe der Strafkläger ein leichtes Schädelhirntrauma mit einem Monokelhämatom links erlitten, sei mehrere Tage im J.________ (Spital) hospitalisiert und vom ________ 2017 bis am ______