In der Folge sei der Strafkläger wieder aufgestanden und habe zurückgeschlagen, worauf der Beschuldigte ihn mit beiden Händen am Hals gepackt und ihm mit dem rechten Knie zwei bis drei «Sidekicks» in seine linke Körperseite verpasst habe, so dass der Strafkläger erneut zu Boden gegangen sei. Durch diese Auseinandersetzung habe der Strafkläger eine unmittelbar lebensgefährliche Milzverletzung (Milzruptur dritten Grades) erlitten, die ohne Behandlung zu seinem Tod hätte führen können.