weitere «Sidekicks» mit dem rechten Knie verpassen), sind auch die wesentlichen Umstände ersichtlich, aufgrund derer die Anklage auf einen vorhandenen Vorsatz des Beschuldigten schliesst. Dass sich darüber hinaus in Bezug auf die Wissensund Willenselemente diffizile Fragen in sachverhältnismässiger Hinsicht stellen, ist letztlich nicht ersichtlich. Insgesamt erfüllt die vorliegende Anklageschrift damit die Umgrenzungs- und Informationsfunktion. Der Beschuldigte wusste zu jedem Zeitpunkt genau, was ihm