Letzterer ist mithin eine Unterform des Vorsatzes und nicht der (bewussten) Fahrlässigkeit, so dass es im Übrigen auch nicht schadet, dass sich die Anklage nicht dazu äussert, welche Sorgfaltspflichtverletzung dem Beschuldigten allenfalls vorzuwerfen wäre. Mit der relativ detaillierten Schilderung des objektiven Tatgeschehens, insbesondere der als bewusste Handlungen umschriebenen Tathandlungen (insb. Abpassen des Opfers, dieses danach heftig an die Wand stossen, mit ca. 40 cm langem Holzstock auf die Hände und den Kopf schlagen, am Hals packen, 2-3 Kicks bzw. schnelle Faustschläge und 2-3