Zum Vorsatz gehört nach Art. 12 Abs. 2 des alten Schweizerischen Strafgesetzbuchs (aStGB; SR 311.0 [zur Terminologie aStGB bzw. zum anwendbaren Recht vgl. E. 15 unten]) auch der Eventualvorsatz. Letzterer ist mithin eine Unterform des Vorsatzes und nicht der (bewussten) Fahrlässigkeit, so dass es im Übrigen auch nicht schadet, dass sich die Anklage nicht dazu äussert, welche Sorgfaltspflichtverletzung dem Beschuldigten allenfalls vorzuwerfen wäre.