122 aStGB als anwendbare Gesetzesbestimmung und der fett hervorgehobene Titel «schwere Körperverletzung» bedient sich zudem eindeutig der in der Marginalie dieser Bestimmung verwendeten gesetzlichen Terminologie. Weil dieser Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann, konnte (und kann) bereits deshalb kein Zweifel darüber bestehen, ob dem Beschuldigten eine vorsätzliche oder bloss die fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen wurde. Es ging somit schon aus der ursprünglichen bzw. der nicht «verbesserten/ergänzten» Anklageschrift genügend klar hervor, dass der Vorwurf auf vorsätzliche Tatbegehung lautet. Zum Vorsatz gehört nach Art.