265 f.) ist – wie bereits mit Verfügung vom 5. Juni 2020 ausgeführt wurde (pag. 531 ff.) – nämlich detailliert beschrieben, wann und wo der Beschuldigte gegenüber dem Strafkläger in welcher Reihenfolge welche Handlungen vorgenommen haben soll und welche Verletzungen dadurch verursacht worden seien. Weiter enthält die (ursprüngliche) Anklageschrift im Anschluss an die Sachverhaltsumschreibung insbesondere Art. 122 aStGB als anwendbare Gesetzesbestimmung und der fett hervorgehobene Titel «schwere Körperverletzung» bedient sich zudem eindeutig der in der Marginalie dieser Bestimmung verwendeten gesetzlichen Terminologie.