Die Rüge der Verteidigung, das Anklageprinzip sei verletzt, weil die Anklageschrift keine Ausführungen zu den subjektiven Tatbestandselementen enthalte, erweist sich daher als unbegründet. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Anklagegrundsatz vorliegend aus Sicht der Kammer auch dann nicht verletzt wäre, wenn die Anklageschrift nicht wie soeben erwähnt im erstinstanzlichen Verfahren verbessert bzw. ergänzt worden wäre. In Ziffer I/1 der Anklageschrift vom 24. April 2019 (pag. 265 f.) ist – wie bereits mit Verfügung vom 5. Juni 2020 ausgeführt wurde (pag.