Der Staatsanwalt stellte daraufhin klar, dem Beschuldigten werde eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen und er zeigte sich mit der Formulierung, «Mit seinem Vorgehen billigte er die möglichen schweren Verletzungsfolgen für C.________ und nahm diese damit in Kauf», einverstanden (pag. 331). Die Rüge der Verteidigung, das Anklageprinzip sei verletzt, weil die Anklageschrift keine Ausführungen zu den subjektiven Tatbestandselementen enthalte, erweist sich daher als unbegründet.