8 8. Subsumtion Vorliegend gab die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit zur «Verbesserung/Ergänzung» der Anklageschrift gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO. Der Staatsanwalt stellte daraufhin klar, dem Beschuldigten werde eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen und er zeigte sich mit der Formulierung, «Mit seinem Vorgehen billigte er die möglichen schweren Verletzungsfolgen für C.________ und nahm diese damit in Kauf», einverstanden (pag. 331).