531 ff.). In der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung die Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht mehr explizit, zog ihre mit Eingabe vom 6. April 2020 gestellte Vorfrage aber auch nicht formell zurück (vgl. pag. 605 ff.). Im Folgenden ist daher zu klären ist, ob eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt oder nicht.