Entgegen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung gehe aus der Anklageschrift keineswegs hervor, dass eine eventualvorsätzlich begangene schwere Körperverletzung angeklagt worden sei. Unter Ziffer I/1 der Anklageschrift seien nur die objektiven Tatbestandselemente der schweren Körperverletzung umschrieben, zu den subjektiven Tatbestandselementen fänden sich demgegenüber keine Ausführungen (zum Ganzen pag. 505). Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 wies die Verfahrensleitung den Antrag des Beschuldigten, vorfrageweise im schriftlichen Verfahren über die Verletzung des Anklageprinzips zu entscheiden, ab (pag. 531 ff.).